Nein, gemäß §§ 280, 286 BGB genügt zur Inverzugsetzung eine Mahnung. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn:
- Für die Leistung wird eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, z.B. bis zu einem bestimmten Datum auf der Rechnung
- Die Leistungszeit ist nicht kalendergenau auf den Tag genau bestimmt, sondern kann kalendermäßig errechnet werden, z.B. wenn der gelieferten Ware eine Rechnung mit Angabe des Leistungszeitpunktes beigefügt war.
- die Leistung von vornherein ernsthaft und endgültig verweigert wird, z.B. per Rücklastschrift
- Aus besonderen Gründen ist der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt, z.B. durch Stundung oder Ratenzahlung der Rechnung