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Allgemeine Geschäftsbedingungen stellen Vertragsbedingungen dar, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden und Vertragsbestandteil sind, ohne dass sie individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die AGB – so die Abkürzung – dienen der rechtstechnischen Vereinheitlichung und der Schaffung verlässlicher rechtlicher Grundlagen in ganz unterschiedlichen Bereichen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute sind z.B. eine wichtige Basis für die Kunde-Bank-Beziehung. Sie werden durch Bedingungen und Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsfelder ergänzt.

Das Amtsgericht bildet in Deutschland die untere Stufe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Seine örtliche Zuständigkeit bezieht sich immer auf einen Amtsgerichtsbezirk. Sachlich werden sowohl Straf- als auch Zivilsachen bearbeitet – letztere, sofern der Streitwert 5.000EUR nicht übersteigt. Darüber hinaus ist es als Mahngericht für Mahnverfahren zuständig. Dabei erfolgt die Abwicklung über zentrale Mahngerichte. Weitere Funktionen übernehmen Amtsgerichte u.a. als Vollstreckungsgerichte, bei Zwangsversteigerungsverfahren, als Registergerichte (Handelsregister-Führung) und bei Insolvenzverfahren.

Bleibt ein Vollstreckungsauftrag erfolglos ist es sinnvoll, den Arbeitgeber des Gläubigers zu ermitteln. Einkünfte wie Lohn und Gehalt können dann gepfändet werden. Die eine Freigrenze übersteigenden Beträge werden vom Arbeitgeber einbehalten und an den Gläubiger weitergeleitet, bis die Kosten des Mahnverfahrens und der bisherigen Vollstreckung ausgeglichen sind.

 

Eine Auskunftei ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen, dessen Geschäftszweck in der systematischen Sammlung und Mitteilung von Wirtschaftsdaten über private Personen und Unternehmen besteht. Solche Auskünfte werden vor allem im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen bei Kreditvergaben, Telekommunikationsverträgen sowie bei Ratenkauf-, Miet- und Leasingverträgen eingeholt.

Die beiden bedeutendsten Auskunfteien in Deutschland sind die Schufa und Creditreform – daneben gibt es weitere. Beide Unternehmensgruppen bieten sowohl Informationen zu Privatpersonen als auch zu Unternehmen an. Mitgeteilte Negativmerkmale – zum Beispiel zum Zahlungsverhalten oder zur wirtschaftlichen Lage – führen in der Regel zu Vertragsablehnungen. Die Daten werden regelmäßig überprüft und aktualisiert.

Eine Bankauskunft ist eine allgemeine gehaltene und formalisierte Bank-Mitteilung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Seriosität und Bonität eines Kunden. Sie erleichtert damit dritten Kreditgebern die Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit.

Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich zwischen Banken, ggf. auch auf Anforderung durch Dritte. Bankauskünfte über Privatkunden bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Bei Geschäftskunden sind Bankauskünfte zulässig, sofern sie kundenseitig nicht explizit untersagt werden.

Der Basiszins ist prinzipiell veränderlich und wird bei Bedarf zweimal jährlich (1. Januar, 1. Juli) angepasst. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Bundesbank. Als Bezugsgröße für Anpassungen dient die Entwicklung des sogenannten Hauptrefinanzierungssatzes, des maßgeblichen Leitzinses der EZB (Europäische Zentralbank). Der Basiszins verändert sich dabei immer um die Prozentpunkte, um die sich auch die Bezugsgröße verändert.

Der Basiszinssatz ist ein im Zivilrecht angewendeter Zinsbegriff. Er dient vor allem zur Berechnung von Verzugszinsen. Zum Beispiel liegt der Verzugszins bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern immer fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins (§ 288 BGB).

Berechtigtes Interesse findet als Rechtsbegriff in unterschiedlichen Feldern Anwendung. Der Terminus bezeichnet ein nach vernünftiger Erwägung und sachlich gerechtfertigtes Interesse, das bestimmte, nur in sehr engem Rahmen erlaubte Handlungen zulässt. Bei Inkassounternehmen ist er insbesondere im Zusammenhang mit der Erhebung und Speicherung schuldnerbezogener Daten relevant. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist eine entsprechende Datenverarbeitung für eigene Geschäftszwecke bei berechtigtem Interesse – konkret bei Einschaltung von Inkassounternehmen durch Gläubiger – zulässig.

Die Bonität ist ein wesentliches Merkmal eines Schuldners, anhand dessen potentielle Gläubiger entscheiden, ob sie einen Kredit vergeben oder verlängern. Zwei Faktoren bestimmen die Bonität maßgeblich: die persönliche Kreditwürdigkeit und die Leistungsfähigkeit oder Zahlungsfähigkeit.

Bei der persönlichen Kreditwürdigkeit geht es pimär um die Beurteilung der Zahlungswilligkeit und Zuverlässigkeit des Schuldners. Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit stellt dagegen darauf ab, ob der Schuldner wirtschaftlich in der Lage sein wird, Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten. Dazu dienen Einkommensnachweise, Jahresabschlüsse und andere Unterlagen. In der Praxis finden unterschiedliche Verfahren der Bonitätsbeurteilung Anwendung (Scoring, Rating).

Mit einer Bürgschaftserklärung verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, dessen Verbindlichkeit zu erfüllen, wenn der Schuldner Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Bürgschaften haben praktisch große Bedeutung bei Kreditabsicherungen. Gesetzlich geregelt sind Bürgschafts-Verhältnisse in den §§ 765 bis 778 BGB. Als einseitig verpflichtender Vertrag besteht Schriftformerfordernis. Das Vorliegen eines fremden Schuldverhältnisses ist notwendige Voraussetzung für die Bürgschaftserklärung.

Ein Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, in dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum Geld (Gelddarlehen) oder (vertretbare = austauschbare) Sachen (Sachdarlehen) überlässt. Das Wesen des (Geld-)Darlehensvertrages ist in den §§ 488 bis 490 BGB geregelt. Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung stellen. Dieser ist verpflichtet, dafür das vereinbarte Entgelt – üblicherweise Zinsen – zu leisten und bei Fälligkeit den Geldbetrag zurückzuzahlen.

Unter Datenschutz werden alle organisatorischen und technischen Maßnahmen zum Schutz vor Daten-Missbrauch verstanden. Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geht es primär um personenbezogene Daten. Wesentliche Rechtsgrundlage ist in Deutschland das Bundesdatenschutzgesetz, daneben bestehen landesrechtliche Vorschriften. Die Umsetzung des Datenschutzes erfolgt zum einen durch Beschränkungen und Auflagen bei der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, zum anderen durch institutionalisierte Datenschutzkontrolle (Datenschutzbeauftragter als “Wächter” des Datenschutzes in Behörden und Unternehmen).

Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, bei dem der Austausch von Leistung und Gegenleistung nicht einmalig (wie z.B. beim Kaufvertrag) erfolgt, sondern dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum und in wiederkehrender Form vereinbart wird. Dauerschuldverhältnisse können befristet oder unbefristet (mit Kündigungsmöglichkeit) sein. Es gibt in der Praxis viele Formen von Dauerschuldverhältnissen mit wiederkehrenden Leistungen. Dazu gehören u.a. Darlehensverträge, Versicherungen, Miet- und mietähnliche Vereinbarungen, Arbeitsverträge, Lizenz- und Nutzungsverträge.

Debitor (von lateinisch debere = schulden) ist eine in der Buchführung gebräuchliche Bezeichnung für den Schuldner von Warenlieferungen oder den Bezieher von Lieferungen und Leistungen auf Kredit. Der Gläubiger wird im gleichen Zusammenhang als Kreditor bezeichnet. In der Bilanz werden Forderungen gegenüber Debitoren als eigene Position – “Forderungen aus Lieferungen und Leistungen” – ausgewiesen. Im Kreditwesen wird die Debitoren-Kreditoren-Begrifflichkeit manchmal über den Liefer- und Leistungskontext hinaus generell für Schuldner/Gläubiger verwandt.

Die eidesstattliche Versicherung ist die Erklärung des Schuldners über die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher. Eine solche “Versicherung an Eides statt” ist im Rahmen eines Verfahrens zur Zwangsvollstreckung abzugeben. Voraussetzung ist ein Gläubigertitel, zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid. Der Gerichtsvollzieher setzt zunächst eine zweiwöchige Frist zur Begleichung der Forderung. Die Vermögensauskunft ist zu verlangen, wenn der Schuldner die vom Gerichtsvollzieher gesetzte zwei Wochen-Frist zur Tilgung ausstehender Schulden überschritten hat. Die Auskunft über das Vermögen bildet die Basis für das vom Gerichtsvollzieher anschließend zu erstellende Vermögensverzeichnis.

Der Eigentumsvorbehalt ist eine mögliche Vereinbarung beim Kauf von beweglichen Sachen, um den Verkäufer abzusichern. Danach bleibt die Sache solange im Eigentum des Verkäufers, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Dem Käufer steht bis dahin ein Anwartschaftsrecht auf den Gegenstand zu, das ihm eine eigentümerähnliche Position verschafft. Mit der Kaufpreiszahlung findet dann der Übergang des Eigentums unmittelbar statt. Das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts wird in § 449 BGB geregelt.

Im Rahmen des Factorings erfolgt die laufende Übertragung von Forderungen durch ein Unternehmen an einen Factor (Factoringgesellschaft, Bank) zur Liquiditätsbeschaffung. Alternativ wird auch von Forderungsverkauf gesprochen.

Echtes Factoring bedeutet, dass der Factor auch das Ausfallrisiko der Forderung (Delkredererisiko) übernimmt. Bei unechten Factoringgeschäften verbleibt das Risiko dagegen beim Forderungsverkäufer. Solche Forderungsübertragungen gleichen eher Darlehensverhältnissen mit Forderungsabtretungen als Sicherheiten.

Der juristische Begriff Fälligkeit bezeichnet den Eintritt des Termins, an dem der Schuldner seine Leistungspflicht unmittelbar zu erfüllen hat. Versäumt er dies, droht Leistungsverzug. Die Festlegung von Fälligkeiten ist bei rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen Sache der Vertragsparteien. In vielen schuldrechtlichen Verträgen (Darlehens-, Mietverträge u.a.) erfolgt sie kalendermäßig. Bei anderen Schuldverhältnissen – beispielsweise Kaufverträgen – sind Fälligkeitszeitpunkte nicht explizit definiert. Dann ist nach Vorleistung durch eine Vertragsseite die geschuldete Gegenleistung sofort fällig.

Eine Forderung bezeichnet ganz allgemein den Anspruch eines Gläubigers auf eine Zahlung oder Leistung aus einem Schuldverhältnis. Der Forderungsschuldner hat diesen zu erfüllen. Rechtsgrundlage bildet § 241 BGB. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse – und daraus resultierend Forderungen – werden durch Vertrag begründet. Typische Beispiele sind Kauf-, Miet- oder Darlehensverträge. Daneben können sich Zahlungs- oder Leistungsansprüche auch durch ein gesetzliches Schuldverhältnis ergeben. Dabei geht es um den Schadensausgleich bei Schäden durch unerlaubte Handlungen.

Der Forderungseinzug bezeichnet allgemein die wirksame Durchsetzung von Ansprüchen zur Begleichung von Forderungen. Der Begriff wird vor allem im Hinblick auf (über-)fällige Forderungen verwandt. Meist wird in diesem Zusammenhang auch von Inkasso gesprochen. Der Inkassobegriff stammt aus dem Italienischen (incassa = einlösen) und steht für die Einziehung von Geld für ausstehende Forderungen. Bei Zahlungsverzug erfolgt oft die Beauftragung von Inkassounternehmen, die Forderungen gewerbsmäßig im Auftrag von Gläubigern einziehen.

Der Forderungskauf bezeichnet einen Kaufvertrag zum Erwerb einer Forderung. Die Erfüllung des Geschäfts erfolgt durch Forderungsabtretung. Der Verkauf bildet für den ursprünglichen Gläubiger eine Möglichkeit, sich schnelle Liquidität zu beschaffen und von weiteren Maßnahmen zur Forderungseintreibung zu entlasten.

Das Instrument wird bevorzugt für

  • ausgemahnte Forderungen
  • titulierte Forderungen und
  • abgeschriebene Forderungen genutzt.

Der Verkäufer muss dabei üblicherweise mehr oder weniger hohe Abschläge auf den ursprünglichen Forderungsbetrag in Kauf nehmen.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung können auch Forderungen des Schuldners gegen Dritte (Drittschuldner) gepfändet werden, um ausstehende Schulden zu begleichen. Dazu ist ein vom Gläubiger zu beantragender gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss notwendig. Die Forderungspfändung bezieht sich üblicherweise auf Geldforderungen (Lohnpfändung, Kontopfändung). Mit der Pfändung wird die Forderung des Schuldners beschlagnahmt. Der Drittschuldner darf dann nicht mehr an den Schuldner leisten und die Forderung wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

An Amtsgerichten können sich Kläger und Beklagter selbst vertreten. An Landgerichten und am Oberlandesgericht (OLG) herrscht Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass ein Erscheinen ohne Anwalt als Fernbleiben von der Verhandlung bewertet wird und ein Versäumnisurteil nach sich ziehen kann. Wir versuchen eine Gerichtsverhandlung durch unsere mediativen Ansätze zu unterbinden.

 

Auf entsprechenden Gläubiger-Antrag hin erlässt das zuständige Mahngericht den Mahnbescheid. Das Mahngericht prüft dabei nicht die materielle Berechtigung der Forderungen, sondern nur die Erfüllung der formellen Voraussetzungen des Mahnbescheids. Reagiert der Schuldner auf die “amtliche Mahnung” nicht, kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. Auf dieser Basis lässt sich dann die Zwangsvollstreckung durchführen.

 

Ein gerichtliches Mahnverfahren soll die Durchsetzung von Geldforderungen unterstützen. Ziel ist es, den Schuldner durch Verfahrenseinleitung und Mahnbescheid zur Zahlung zu veranlassen. Erfolgt die Zahlung nicht und handelt es sich um eine unbestrittene Forderung, kann schließlich ein Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) erwirkt werden. Der Titel ist dann zur Zwangsvollstreckung einsetzbar. Der Vorteil des Verfahrens liegt in der einfachen und kostengünstigen Abwicklung ohne Klageerhebung. Zuständig sind zentrale Mahngerichte bei bestimmten Amtsgerichten.

 

Gerichtskosten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren in Rechnung gestellt werden. Es gibt zwei Kostenarten: Gebühren und Auslagen. Gerichtsgebühren werden für die Tätigkeit des Gerichtes als solches erhoben und sind in ihrer Höhe vom jeweiligen Streitwert abhängig. Die Auslagenerhebung erfolgt dagegen nach dem konkreten Aufwand, zum Beispiel als Dokumentenauslage oder Zeugenentschädigung. Rechtliche Grundlage bildet das Gerichtskostengesetz (GKG). Die Gebührenhöhe wird verfahrensabhängig im Gerichtskostenverzeichnis (GKV) definiert.

 

Nach dem Gerichtsstand bemisst sich die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts. Bei Zivilverfahren werden Gerichtsstände im Einzelnen in der Zivilprozessordnung geregelt. Man unterscheidet allgemeine, besondere und ausschließliche bzw. nicht ausschließliche Gerichtsstände. Im Allgemeinen orientiert sich die gerichtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten – beispielsweise dem Wohnsitz des Schuldners – bzw. dem Sitz (bei juristischen Personen), sofern nicht durch besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Abweichende vertragliche Gerichtsstandsvereinbarungen sind bedingt möglich.

 

Gerichtsvollzieher sind Justiz-Beamte, die bestimmte Funktionen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und der förmlichen Zustellung von Schriftstücken wahrnehmen. Ihre Hauptaufgabe ist die Beitreibung titulierter Geldforderungen. Sofern eine gütliche Einigung mit dem Schuldner scheitert, kann eine Sachpfändung – Pfändung von beweglichem Vermögen – vorgenommen werden. Ist diese erfolglos, wird ggf. die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung verlangt. Weitere Aufgaben des Gerichtsvollziehers sind die zwangsweise Räumung von Wohnungen und die Versteigerung gepfändeter Gegenstände.

 

Das Instrument wird bevorzugt für

  • ausgemahnte Forderungen
  • titulierte Forderungen und
  • abgeschriebene Forderungen genutzt.

Der Verkäufer muss dabei üblicherweise mehr oder weniger hohe Abschläge auf den ursprünglichen Forderungsbetrag in Kauf nehmen.

Von Gesamtschuldnern spricht man, wenn mehrere Personen als Schuldnermehrheit eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder Schuldner voll leistungspflichtig ist, die Leistung aber nur einmal gefordert werden kann. Der Begriff wird in § 421 BGB definiert. Wird ein Schuldner in Anspruch angenommen, hat er ggf. Ausgleichsansprüche gegenüber seinen Mit-Schuldnern. Im Wirtschaftsleben hat die gesamtschuldnerische Haftung Bedeutung bei der OHG und der BGB-Gesellschaft. Hier sind die Gesellschafter Gesamtschuldner.

 

Unter Geschäftsfähigkeit wird juristisch die Fähigkeit verstanden, selbständig ein Rechtsgeschäft abschließen zu können. Regelungen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 104ff. BGB). Dabei spielt das Lebensalter eine wichtige Rolle. Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig und benötigen einen gesetzlichen Vertreter. Minderjährige Personen ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig oder besitzen Teilgeschäftsfähigkeit. Erst volljährige Personen ab 18 Jahren werden als unbeschränkt geschäftsfähig eingestuft (Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung).

 
 

Gläubiger ist ein juristischer Begriff und bezeichnet im Schuldrecht ganz allgemein denjenigen, der Anspruch auf Leistung eines Schuldners hat. Grundlegend ist ein bestehendes Schuldverhältnis, aus dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat. Es gibt im Schuldrecht eine Vielzahl an Schuldverhältnissen. “Schuld” ist dabei nicht mit “Schulden” gleichzusetzen. Kreditverträge stellen nur eine besondere Erscheinungsform dar. Manchmal wird anstelle des Gläubigers (in der lateinischen Übertragung) auch vom Kreditor gesprochen.

 
 

Mit dem Begriff des “Guten Glaubens” wird das Nichtkennen eines rechtlichen Mangels bezeichnet. Ein rechtlicher Mangel kann durch einen guten Glauben überwunden werden. Der Gute Glaube wird in rechtlicher Hinsicht vor allem im Sachenrecht relevant. Wer beispielsweise eine Sache kauft und nicht weiss, dass diese geklaut ist, handelt im Guten Glauben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Erwerb rechtswirksam.

 
 

Der zivilrechtliche Haftbefehl findet bei Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung. Kommt der Schuldner seiner Plicht, Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben, nicht nach, kann gerichtlich Erzwingungshaft angeordnet werden. Rechtsgrundlage bildet § 802g ZPO. Die Verhaftung ist Aufgabe des Gerichtsvollziehers. Die Haft dauert maximal sechs Monate und endet unmittelbar mit Pflichterfüllung. Darüber hinaus kann Schuldnern, die gegen ein Handlungsverbot oder eine Handlungsduldung verstoßen, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (Beugehaft) auferlegt werden (§ 890 ZPO).

 
 

Das Handelsregister ist ein jedermann zugängliches öffentliches Verzeichnis, das Angaben zu den im jeweiligen Registergerichts-Bezirk angemeldeten Kaufleuten enthält. Die Eintragungen beziehen sich auf wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Seit 2007 wird das Register ausschließlich elektronisch geführt. Es besteht aus zwei Abteilungen: In Abteilung A sind die Eintragungen zu Einzelunternehmen/-kaufleuten, Personengesellschaften und rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereinen erfasst. Abteilung B enthält Eintragungen zu Kapitalgesellschaften.

 
 

Die Hypothek ist neben Grundschuld und Rentenschuld ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1113 BGB) vorgesehenes Grundpfandrecht an einem Grundstück. Sie wird zur Absicherung von Krediten eingesetzt und bietet Gläubigern die Möglichkeit, bei Zahlungsausfall ausstehende Forderungen durch Verwertung des Grundstücks zu befriedigen. Im Unterschied zur Grundschuld sind Hypotheken zwingend an das Vorliegen einer entsprechenden Forderung gebunden. Die Grundschuld ist flexibler einsetzbar und wird daher wesentlich häufiger zur Kreditabsicherung genutzt.

 
 

Das Instrument wird bevorzugt für

  • ausgemahnte Forderungen
  • titulierte Forderungen und
  • abgeschriebene Forderungen genutzt.

Der Verkäufer muss dabei üblicherweise mehr oder weniger hohe Abschläge auf den ursprünglichen Forderungsbetrag in Kauf nehmen.

Natürliche oder juristische Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, unterliegen der staatlichen Überwachung und bedürfen für ihre Tätigkeit einer besonderen Inkassoerlaubnis, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. 
Geregelt ist dies in der 5. Ausführungsverordnung (AVO) zum Rechtsberatungsgesetz gemäß Artikel 1 § 1 RBerG, seit 01.08.2008 nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). 
Außerdem ist die Registrierung im amtlichen Rechtsdienstleistungsregister erforderlich. Beides ergibt sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Die registrierte Person muss dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie der Nachweis der erforderlichen praktischen und theoretischen Sachkunde. Bei unerlaubtem Forderungseinzug kann die Erlaubnis von der zuständigen Behörde entzogen werden.

Bei Inkassogebühren handelt es sich um Gebühren, Auslagen und Kosten, die ein Inkassounternehmen im Zusammenhang mit dem Einzug von Forderungen in Rechnung stellen kann. Sie lassen sich prinzipiell als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend machen. Die Gebührenberechnung war in der Vergangenheit oft streitig und Gegenstand einer – nicht immer einheitlichen – Rechtsprechung. Gesetzlich wurde inzwischen festgelegt, dass die erstattungsfähige Inkasso-Vergütung sich an den Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) orientieren muss.

Der Inkassovertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Gläubiger von Forderungen und einem Inkassounternehmen, mit dem dieses ermächtigt und beauftragt wird, ausstehende Forderungen für den Auftraggeber einzuziehen. Rechtlich liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB vor. Die Einziehungsermächtigung bedeutet keine Abtretung der Forderungen. Der Auftraggeber bleibt Forderungs-Eigentümer und gestattet lediglich die Einziehung in seinem Auftrag. Das unterscheidet die Inkassoverträge von der Inkassozession, bei der eine echte Forderungsabtretung stattfindet.

Eine Inkassovollmacht – auch Geldempfansgvollmacht genannt – ist eine vom Eigentümer der Forderung (Inkassogeber) an den Inkassonehmer ausgestellte Vollmacht, die es diesem erlaubt, “an Gläubiger statt” Zahlungen vom Schuldner zur Forderungsbegleichung entgegenzunehmen. Der Schuldner zahlt dann auf Nachweis der Vollmacht mit schuldbefreiender Wirkung an den Inkassonehmer. Der Inkassogeber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, das Geld nicht erhalten zu haben. Inkassounternehmen sind auf der Basis von Inkassovollmachen tätig.

Als Insolvenz wird wird die mangelnde Fähigkeit eine Schuldners bezeichnet, weiterhin seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Sehr oft – aber nicht zwingend – tritt fehlende Zahlungsfähigkeit in Verbindung mit Überschuldung auf. Ist sie akut, wird auch von Illiquidität gesprochen. Spätestens wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt, ist nach § 17 Abs. 2 InsO von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Dies ist maßgeblicher Anlass zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: als Regelinsolvenzverfahren oder als Verbraucherinsolvenzfahren.

 
 
 
 
 

Das Instrument wird bevorzugt für

  • ausgemahnte Forderungen
  • titulierte Forderungen und
  • abgeschriebene Forderungen genutzt.

Der Verkäufer muss dabei üblicherweise mehr oder weniger hohe Abschläge auf den ursprünglichen Forderungsbetrag in Kauf nehmen.

Eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen, das eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt, ist eine juristische Person. Den Gegenbegriff dazu bildet die natürliche Person, die einen einzelnen rechtsfähigen Menschen bezeichnet. Juristische Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein sowie Rechtsgeschäfte eingehen. Zu den juristischen Personen des Privatrechts gehören u.a. eingetragene Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften. Daneben gibt es öffentlich-rechtliche juristische Personen. Personengesellschaften sind dagegen keine juristischen Personen.

Es gibt zwei Wege, ausstehende Forderungen gerichtlich geltend zu machen – das gerichtliche Mahnverfahren oder das normale zivilrechtliche Klageverfahren. Gläubigern steht dabei grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zu, welchen Weg sie gehen. Ein gerichtliches Mahnverfahren ist meist die einfachere und schnellere Option, die Klageerhebung ist dagegen aufwändiger und langwieriger. Legt der Schuldner gegen einen Mahnbescheid im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens Widerspruch ein, kommt es automatisch zur Klärung im Rahmen eines Zivilprozesses.

Die Kontopfändung ist eine besondere Ausprägung der Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte. Sie erfolgt meist durch gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der kontoführenden Bank in ihrer Funktion als Drittschuldner zugestellt wird. Gepfändet werden primär Girokonten, aber auch Spar-, Termingeld- oder Tagesgeldkonten.

Mit der Pfändung erwirbt der Gläubiger einen Auszahlungsanspruch auf eingehende Geldleistungen auf dem Konto, um seine Forderung zu befriedigen. Er wird eingeschränkt, wenn das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Schuldner kann dann bis zur Pfändungsfreigrenze verfügen, Auszahlungen an Gläubiger sind nur für darüber hinausreichende Beträge zugelassen.

Bei einem Kredit überlässt der Kreditgeber (Gläubiger) dem Kreditnehmer (Schuldner) Geld oder Sachwerte, der Schuldner muss dafür – mit gewisser zeitlicher Verzögerung – eine vereinbarte Leistung erbringen. Für die Überlassung wird üblicherweise ein Zins vereinbart. Der Kreditbegriff ist weiter gefasst als der Begriff des Darlehens. Umgangssprachlich werden beide Bezeichnungen oft synonym verwandt.

Es gibt in der Praxis eine Vielzahl von Kreditformen, die sich nach verschiedenen Kriterien (Laufzeit, Besicherung, Verwendung, Tilgung u.a.) differenzieren lassen. Kredite werden in der Regel zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt. Nicht immer ist die Befristung dabei explizit definiert (Beispiel: Dispositionskredit).

Als Kreditor wird im Rahmen eines Kreditgeschäftes oder einer Lieferung mit Zahlungsziel der Kreditgeber bzw. Gläubiger bezeichnet. Ein Kreditor stellt dem Kreditnehmer, dem sog. Debitor (auch Schuldner oder Abnehmer), einen bestimmten Betrag zu vertraglich festgelegten Konditionen über eine bestimmte Laufzeit hinweg zur Verfügung. Als Kreditoren können natürliche und juristische Personen wie z. B. Unternehmen (GmbHs, AGs, etc.) auftreten. Kreditoren stehen Ansprüche aus Verbindlichkeiten gegenüber Debitoren zu. Diese Ansprüche können sich auch aus Lieferungen und Leistungen ergeben und müssen daher nicht zwangsläufig auf ein Kreditgeschäft ohne Warenaustausch zurückzuführen sein.

Sollte ein Mahnverfahren nicht zum gewünschten Erfolg führen, empfiehlt sich eine Klage auf Zahlung der geforderten Geldsumme. Das Amtsgericht (AG) stellt bei einem Streitwert unter 5.000 EUR die erste Instanz in einem Prozess dar. Ob Landgerichte oder Amtsgerichte angerufen werden, bestimmt sich nach §§ 23 Nr.1, 71 GVG.

Die Lastschrift ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Dabei zieht der Zahlungsempfänger einer Forderung aufgrund eines ihm erteilten Mandats die ausstehende Zahlung vom Konto des Zahlungspflichtigen ein. Dies geschieht bargeldlos durch Buchgeldübertragung. Das Lastschriftverfahren erleichtert sowohl aus Gläubiger- als auch aus Schuldnersicht die Zahlungsabwicklung.

Lastschriften werden heute auf der Grundlage der sogenannten SEPA-Basislastschrift oder der SEPA-Firmenlastschrift vorgenommen. Mit diesen Verfahren wurden die frühere Einzugsermächtigung und der Abbuchungsauftrag abgelöst. Die SEPA-Verfahren stehen im Zusammenhang mit der Einführung eines einzigen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA = Single European Payment Area). Sie schaffen europaweit einheitliche Standards für den Lastschrifteinzug.

Beim Leasing handelt es sich um eine Sondervertragsform zur Vermietung und Verpachtung von Gütern. Leasingverhältnisse haben in der Praxis eine große Bedeutung sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich (z.B. Fahrzeugleasing).

Leasingverträge weisen große Gestaltungs-Bandbreiten auf, dementsprechend werden mehrere Leasingarten unterschieden. Ein Vertrag regelt Rechte und Pflichten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer und enthält üblicherweise folgende Bestandteile:

  • Vereinbarung der Grundmietzeit
  • Verlängerungs- oder Kaufoption nach deren Ablauf
  • die Leasingrate und deren Zahlungsmodalitäten
  • Gefahrübernahme bei Verlust oder wirtschaftlicher Entwertung (liegt im Unterschied zu Miete meist auf Leasingnehmerseite)
  • ggf. Vereinbarungen zu Wartung und Pflege.

Liquidität (von lat. liquidus = flüssig) ist ein betriebswirtschaftlicher Begriff. Er bezeichnet die Fähigkeit, laufende Zahlungsverpflichtungen und fällige Verbindlichkeiten jederzeit fristgerecht und uneingeschränkt bedienen zu können. Illiquidität als Gegenbegriff ist gleichbedeutend mit Zahlungsunfähigkeit und stellt einen maßgeblichen Insolvenzgrund dar.

Bestimmungsfaktoren:

Die Zahlungsfähigkeit wird von verschiedenen Determinanten geprägt:

  • der Liquidierbarkeit von Vermögenswerten: damit ist die Tausch- und Veräußerbarkeit von Wirtschaftsgütern gemeint
  • der Beleihungsfähigkeit von Vermögenswerten: bezeichnet die Eignung von Wirtschaftsgütern zur Absicherung von Kreditfinanzierungen zwecks Liquiditätsbeschaffung
  • von laufenden und künftigen Einnahmen: bezieht sich auf Zahlungsmittelzuflüsse durch jetzige und künftig erwartete Einnahmen, Umsätze und Erträge.

Für die Bearbeitung von gerichtlichen Mahnverfahren ist zwar grundsätzlich das jeweilige Amtsgericht (AG) am Wohnsitz des Gläubigers zuständig und der Wohnsitz des Schuldners spielt hier keine Rolle. Aber um eine schnellere und effizientere Abwicklung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber den Bundesländern die Einrichtung zentraler Mahngerichte erlaubt. Dabei wird ein AG als Mahngericht für mehrere Gerichtsbezirke bestimmt, das die Mahnverfahren zentral abwickelt. Alle Bundesländer haben von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. In der Regel ist ein AG pro Bundesland für diese Aufgabe zuständig, teilweise existieren auch länderübergreifende Lösungen.

Die eindeutige Aufforderung durch den Gläubiger an den Schuldner, eine geschuldete Leistung zu erbringen, wird als Mahnung bezeichnet. Sie bildet vielfach die Voraussetzung für das Eintreten des Verzugs (§ 286 BGB) und die Verpflichtung, einen Verzugsschaden zu ersetzen. Mahnungen sind an keine besonderen Formvorschriften gebunden, die Schriftform ist üblich und zweckmäßig. Aus dem Inhalt muss das bestimmte und eindeutige Verlangen, der Leistungspflicht nachzukommen, hervorgehen. Die Verwendung des Mahnungsbegriffs ist nicht zwingend, oft wird stattdessen von “Erinnerung” oder “Zahlungserinnerung” gesprochen. Mahnungen führen – anders als der gerichtliche Mahnbescheid – nicht zur Hemmung der Verjährung.

Als Mandant wird der Auftraggeber bei bestimmten Arten von Leistungen bezeichnet. Der Begriff bezieht sich ursprünglich auf Auftragsverhältnisse zu Rechtsanwälten, wird aber oft auch in einem weiteren Zusammenhang verwandt. Das Mandanten-Verhältnis setzt ein Mandat voraus. Darunter wird ein Vertretungsauftrag verstanden, durch den der Auftragnehmer (Mandatar) verpflichtet und ermächtigt wird, im Interesse seines Mandanten tätig zu werden. Das unterscheidet Mandanten von “normalen” Kunden, bei denen es um den reinen Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen geht. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist die Grenzziehung weniger eindeutig. Über Rechtsanwälte hinaus verwenden folgende Berufsgruppen/Anbieter ebenfalls häufig den Mandantenbegriff:

  • Steuerberater
  • Unternehmensberater
  • Vermögensberater
  • Finanzberater
  • Inkassounternehmen

Als Negativmerkmale werden allgemein alle von Auskunfteien erfassten und mitgeteilten Daten bezeichnet, die auf nachhaltige Vertragsstörungen oder ein nicht ordnungsgemäßes Zahlungsverhalten hinweisen. Sie zeigen eine negative Bonität einer Privatperson oder von Unternehmen an und sind ein Kreditausschluss-Grund. Auskunfteien wie die SCHUFA, Creditreform und andere informieren vor allem über folgende Merkmale;

  • nicht vertragsgemäßes Verhalten (z.B. Kreditkündigung wegen Zahlungsverzug, Forderungsverkauf nach Zahlungsverzug, Scheckrückgabe mangels Deckung)
  • Einleitung gerichtlicher Maßnahmen (z.B. beantragter Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung)
  • gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen und Verfahren (z.B. Lohnpfändung durch Gerichtsbeschluss, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren).

Das Vorliegen eines Vollstreckungstitel bildet die Voraussetzung für die Durchführung einer Zwangsvollstreckung. Damit er vollstreckbar ist, muss er bestimmten Anforderungen genügen. Dazu gehört, dass Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnet sind. Außerdem müssen Gläubiger und Schuldner in der Urkunde eindeutig definiert sein.

Oberlandesgerichte (OLG) sind die vorletzte Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ihnen übergeordnet ist der Bundesgerichtshof. Im Aufbau der Gerichte folgt das OLG dem Amtsgericht oder Landgericht. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte. In Zivilsachen ist das OLG in zweiter Instanz zuständig für Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte oder für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte. Bei Strafsachen stellt das OLG die erste Instanz für u.a. Staatsschutzverfahren dar und ist Revisions- und Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen der untergeordneten Landgerichte.

Hier handelt es sich um die frühere Bezeichnung für die Versicherung an Eides statt. Im umgangssprachlichen Gebrauch wird dieser juristisch veraltete Begriff nach wie vor für die Abgabe insbesondere einer Vermögensauskunft im Mahn- und Vollstreckungswesen verwendet.

Ein Pfand dient der Forderungssicherung. Dazu überlässt der Schuldner dem Gläubiger den Besitz des Pfandgutes (eine bewegliche Sache oder Recht), bleibt aber dessen Eigentümer. Im Sicherungsfall kann der Gläubiger das Pfandgut verwerten. Wird die Forderung bedient, erfolgt die Rückgabe.

Der Pfandgläubiger ist eine Person, die berechtigt ist, bestehende Ansprüche aus der Verwertung eines Pfands zu befriedigen. Die Stellung des Pfandgläubigers setzt das Bestehen eines Pfandrechts voraus, durch das üblicherweise eine Forderung abgesichert wird. Es ergibt sich durch Einigung und Übergabe des Pfandes durch den Schuldner an den Gläubiger (§ 1205 BGB). Das Pfand geht damit in den Besitz des Pfandgläubigers über, bleibt aber im Eigentum des Schuldners. Der Pfandbesitzer muss für eine sorgfältige Verwahrung sorgen und darf zwischenzeitlich keinen Nutzen aus dem Pfandgut ziehen. Erst wenn die fällige Forderung nicht erfüllt wird, kann er die Verwertung vornehmen.

Das Pfandrecht ist ein Instrument zur Sicherung von Forderungen. Der Pfandgläubiger wird dadurch berechtigt, eine Sache oder ein Recht zu verwerten, um seine Forderung zu befriedigen, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies wird im einzelnen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 1204 ff. BGB). Verpfändungen beziehen sich dort ausschließlich auf bewegliche Sachen. Im weiteren Sinn werden auch Grundpfandrechte – obwohl rechtlich nicht darunter erfasst – dazu gezählt. Die Verpfändung setzt – im Unterschied zur Sicherungsübereignung – die Übergabe des Pfands an den Gläubiger und die Einigung über das Bestehen des Pfandrechts voraus. Die Verwertung besteht üblicherweise darin, das Pfand zu verkaufen.Pfandrechtsarten Man unterscheidet folgende Arten von Pfandrechten:

  1. Vertragliches Pfandrecht: kommt durch vertragliche Vereinbarung zustande. In der Praxis wird häufig die Sicherungsübereignung anstelle der Verpfändung vorgezogen.
  2. Gesetzliches Pfandrecht: entsteht durch gesetzliche Regelung, praktisch bedeutend ist z.B. das Pfandrecht des Kommissionärs.
  3. Pfändungspfandrecht: steht dem Pfändungsgläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu.

Das Pfandsiegel ist eine Siegelmarke, die der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Zwangsvollstreckung an Sachen des Schuldners anbringt. Rechtsgrundlage ist § 808 ZPO. Er dokumentiert damit die Pfändung und Beschlagnahme des betreffenden Gegenstandes. Umgangssprachlich wird die Siegelmarke häufig als “Kuckuck” bezeichnet.

Die Anbringung des Kuckucks erfolgt vor allem bei großen und sperrigen Gegenständen, die deswegen nicht sofort ins Gewahrsam des Gerichtsvollziehers übergehen können. Der Schuldner darf die gepfändete Sache nicht veräußern oder verleihen. Das Entfernen des Pfandsiegels (Siegelbruch) ist ebenso strafbar wie eine Beschädigung oder Unbrauchbarmachung des gepfändeten Gegenstandes (§ 136 StGB).

Pfändungen sind eine Form der Zwangsvollstreckung und dienen dazu, Gläubigeransprüche zu befriedigen. Sie finden im Rahmen der Bestimmungen der Zivilprozessordnung statt.

Die Lohn- oder Gehaltspfändung ist eine Form der Pfändung, mit der ausstehende Forderungen zwangsweise eingetrieben werden können. Um eine Lohnpfändung vorzunehmen, bedarf es eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Basis eines Titels.

Die Lohn- oder Gehaltspfändung wird dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt. Er ist verpflichtet, den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens an den Gläubiger abzuführen. Der Anspruch des Schuldners auf Lohnzahlung reduziert sich entsprechend auf den Betrag der Pfändungsfreigrenze. Die Höhe des pfändbaren Nettoeinkommens richtet sich nach der Lohn- bzw. Gehaltshöhe und der Zahl unterhaltspflichtiger Personen (Ehepartner, Kinder). Grundlage ist die amtliche Pfändungstabelle.

Die Pfändung kann sich erstrecken auf:

  • körperliche Sachen: bei der Sachpfändung nimmt der Gerichtsvollzieher die Beschlagnahme der gepfändeten Sachen durch Anbringen des Pfandsiegels (“Kuckuck”) vor
  • Forderungen und andere Vermögenswerte: um hier pfänden zu können, ist ein dem Drittschuldner zuzustellender gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erforderlich.

In der Praxis werden häufig Arbeitseinkommen gepfändet (nur das Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze), Pfändungen sind aber auch bei grundpfandrechtlich besicherten Ansprüchen, Lebensversicherungen oder Bankeinlagen möglich.

Dies zu gewähren erweist sich meist oft als sinnvoll. Neben der Ratenhöhe wird in der Regel festgehalten, dass bei Nichteinhaltung die volle Höhe des noch offenen Betrages fällig wird. Daneben können die zu zahlenden Zinsen bestimmt werden. Gleichzeitig ist ein solcher Vertrag eine Anerkennung, dass die Forderung zu Recht besteht.

Ist ein Schuldner zwar gewillt eine Forderung zu begleichen, aber nicht in der Lage, den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen, kann der Gläubiger mit ihm eine Vereinbarung treffen, in der neben Raten weitere Punkte festgelegt werden.

Hierunter versteht man die Beträge, die ein Rechtsanwalt als Vergütung für seine Tätigkeit bekommt. Die Art und die Höhe der anfallenden Gebühren sind im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geregelt.

Das kurz RVG genannte Regelwerk löste am 01. Juli 2004 die bis dahin geltende BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) ab. Je nach der Tätigkeit des Rechtsanwaltes stehen ihm pauschale oder tatsächliche Auslagen sowie festgelegte Gebührensätze zu. Sie ergeben sich aus dem sogenannten Gegenstandswert (außergerichtlich) oder Streitwert (gerichtlich), dem Umfang und der Art der Tätigkeit, sowie dem Schwierigkeitsgrad.

Natürliche oder juristische Personen, die außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen, müssen im amtlichen Rechtsdienstleistungsregister erfasst sein. Das ergibt sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Dies gilt für Erbringer von Inkassodienstleistungen, Rentenberatungen und Rechtsdiensten nach ausländischem Recht.

Unter Schadensersatz wird allgemein der an den Geschädigten zu leistende Ausgleich für einen erlittenen Schaden verstanden. Schadensersatzansprüche können sich aus vertragswidrigem Verhalten oder aufgrund gesetzlich unerlaubter Handlungen ergeben.

Schadensersatzansprüche bei Schuldverhältnissen enstehen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht wie vereinbart nachkommt und dadurch in Schuldnerverzug gerät. In diesem Fall ist dem Gläubiger der entstehende Verzugsschaden zu ersetzen. Bei der Geltendmachung geht es nicht nur um Verzugszinsen (Ersatz des Zinsschadens), sondern auch um die Entschädigung für Kosten der Rechtsverfolgung. Dazu gehören ggf. auch Inkassokosten, sofern sie sich im üblichen Rahmen (RVG-Orientierung) bewegen.

Die SCHUFA ist in Deutschland die am häufigsten genutzte Auskunftei, wenn es um Informationen zur Bonität von Privatpersonen geht. Entsprechende Abfragen gehören zum Standard bei Kreditvergaben, aber auch bei Telekommunikations- und Energieversorgungsverträgen oder im Bereich des Versandhandels. Negative Auskünfte führen fast immer zur Kreditablehnung.

Die Datensammlung erfolgt üblicherweise über Meldungen der Vertragspartner. Erfasst werden neben den Kunden-Kontaktdaten bestehende Verträge mit Zahlungsverpflichtungen, Zahlungsstörungen sowie weitere Negativmerkmale im Kontext von Zahlungsausfällen – zum Beispiel eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl, Beantragung, Eröffnung oder Einstellung eines Privatinsolvenzverfahrens, etc.. Außerdem wird ein Scoring auf Basis der gespeicherten Daten angeboten.

Verträge, die das Anerkenntnis einer geschuldeten Zahlung oder Leistung beinhalten, werden im Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Schuldanerkenntnisse bezeichnet. Schuldanerkenntnisse in Forderungssachen bestätigen die Art und Höhe der Forderung und hemmen zudem die Verjährung.

Dieser spezielle Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger begründet nach § 781 BGB eine neue, abstrakte Verbindlichkeit. Wurde das Anerkenntnis wegen einer Kaufpreisforderung oder einer verrichteten Dienstleistung unterschrieben, reicht dieser Schuldanerkenntnisvertrag als Grundlage für die Richtigkeit der Forderungen dem Grunde und der Höhe nach aus. Ist die Schuld getilgt, können Schuldanerkenntnisse zurückgefordert werden.

Eine juristische oder natürliche Person, die aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist, wird als Schuldner bezeichnet. Erst wenn die richtige Leistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort erfolgt ist, erlischt das Schuldverhältnis und die Schuldnerposition endet. Von Gesamtschuldnern wird gesprochen, wenn mehrere Personen gemeinsam einem Gläubiger Leistungen schulden. Umgangssprachlich wird der Schuldnerbegriff oft auf Leistungsverpflichtete bei Geldschulden verengt, juristisch ist die Definition aber weiter und erstreckt sich auf alle Personen mit schuldrechtlichen Pflichten. Auch die Löschung von Lasten oder die Verschaffung von Eigentum kann eine Leistungspflicht erfüllen.

Das Schuldnerverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, in dem bestimmte von Zwangsvollstreckungen betroffene Schuldner eingetragen werden. Rechtsgrundlage sind die §§ 882b ff. ZPO. In jedem Bundesland ist ein Amtsgericht als zentrales Vollstreckungsgericht zuständig.

Bis einschließlich 2012 wurden in dem Verzeichnis Schuldner eingetragen, die eine Versicherung an Eides statt (§ 807 ZPO) abgegeben hatten oder gegen die Erzwingungshaft angeordnet war. Mit einer ab 2013 geltenden Gesetzesreform wurden die Eintragungsgründe überarbeitet. Heute werden Schuldner erfasst,

  • die gegen die Vermögensauskunft-Pflicht verstoßen;
  • bei denen eine Zwangsvollstreckung nicht zielführend wäre oder
  • die keine vollständige Gläubiger-Befriedigung nachweisen können.

Beim Scoring handelt es sich um ein Prognose-Verfahren, das die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls bei Kreditnehmern berechnet. Scoringverfahren finden heute verbreitet im Kreditgeschäft mit Verbrauchern Anwendung und dienen dazu, den Kreditvergabeprozesse effizienter zu gestalten und das Zahlungsausfall-Risiko zu begrenzen.

In der Praxis gibt es eine Vielzahl an Scoringmodellen. Dabei geht es immer darum, das Risikopotenzial einer Kreditvergabe zutreffend einzuschätzen. Zu diesem Zweck werden bestimmte Kundenmerkmale erfasst, gewichtet und nach bestimmten, auf mathematisch-statistischen Analysen beruhenden Regeln zu einer Gesamtbewertung – einem Punktwert oder Score – zusammengeführt. Aus dem Scoringergebnis lässt sich dann die Bonität ablesen.

Als Tilgung wird allgemein die Rückzahlung von Schulden bezeichnet. Sie ist insbesondere bei Krediten, Darlehen und Anleihen relevant. Mit dem Rückzahlungsvorgang enden die Gläubiger-Ansprüche automatisch, das Schuldverhältnis erlischt.

Die Tilgungsmodalitäten werden vertraglich vereinbart. In der Regel erfolgen Tilgungen über Teilbeträge (Tilgungsraten), es gibt aber auch endfällige Tilgungen als Einmalbeträge. Ferner wird zwischen regelmäßigen und unregelmäßigen Tilgungen unterschieden. Wenn regelmäßig getilgt wird, geschieht dies auf Basis eines Tilgungsplans. Unregelmäßige Tilgungen sind vor allem bei Kontokorrentkrediten vorgesehen. Tilgungsstörungen liegen vor, wenn Rückzahlungen nicht fristgerecht oder uneingeschränkt geleistet werden. Dann gerät der Schuldner in Verzug.

Ein Titel ist ganz allgemein eine öffentliche Urkunde zum Nachweis eines Anspruchs im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungen. Es gibt unterschiedliche Arten von Titeln: Endurteile, Titulierungen auf der Basis von § 794 ZPO (Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urkunden, gerichtliche Vergleiche) und sonstige Urkunden aufgrund gesetzlicher Regelungen (z.B. Unterhaltstitel).

Das Treuhand-Inkasso ist neben dem Forderungskauf eine Form der Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen. Dabei agiert das Inkassounternehmen auf Basis einer Inkassovollmacht als Dienstleister und betreibt den Forderungseinzug anstelle des Gläubigers. 

Beim treuhänderischen Forderungseinzug bleibt der Gläubiger oftmals der wirtschaftliche Forderungseigentümer. Rechtlich wird oft eine Forderungsabtretung vereinbart, die – in einer zweiten Vereinbarung – aber nur zwecks Forderungseinzug erfolgt. Das Inkassounternehmen ist daher nur Treuhänder. Es gibt daneben auch reine Dienstleistungsverhältnisse. Beim Forderungskauf wird das Inkassounternehmen dagegen wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer. Die unterschiedlichen Verfahren haben Prozesseinfluss und entscheiden darüber, wer letztlich Ansprüche geltend machen kann.

Hierunter versteht man im Rechtsverkehr einen Vertrag, der schriftlich festgehalten wird. Grundlage dieses Vertrages ist ein gegenseitiges Nachgeben in einer strittigen Angelegenheit.

Vergleiche können entweder im Weg eines Güteverfahrens vor einer Gütestelle geschlossen werden oder sie werden im Zivilprozess ausgehandelt. Merkmal eines Vergleichs ist, dass beidseitig in der Sache vom ursprünglichen Rechtsstandpunkt abgewichen und so ein Kompromiss geschlossen wird. Durch vor Gericht geschlossene Vergleiche wird das anhängige Gerichtsverfahren beendet. Die Vergleichsausfertigung kann vollstreckbar erklärt werden und dient dann, sollte die Vereinbarung nicht eingehalten werden, als Vollstreckungstitel.

Im Zivilrecht bezeichnet Verjährung den Ablauf des Zeitraums, in dem ein Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend machen kann. Verjährungen führen nicht zum Untergang der Schuld, wohl aber zum LZ5uHBrJG328C6SoPGuETuoke6s8mD8KKG des Schuldners.

Verjährungsregelungen finden sich in den §§ 194 ff. BGB. Die allgemeine gesetzliche Frist bei Verjährungen beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Bei Grundstücksrechten ist sie auf zehn Jahre festgelegt (§ 196 BGB) und in bestimmten Fällen gelten dreißig Jahre (§ 197 BGB). Verschiedene Ereignisse und Rechtsakte können zur Verjährungshemmung (= Unterbrechung der Verjährungsfrist) führen. Dazu gehören auch das gerichtliche Mahnverfahren.

Als Verjährung wird im Zivilrecht der Ablauf der Frist bezeichnet, in der Gläubiger Ansprüche geltend machen können. Aus bestimmten Grund ist es möglich, eine laufende Verjährungsfrist vorübergehend zu hemmen – zum Beispiel durch Zustellung eines Mahnbescheides bei einem Mahnverfahren. Die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist in § 204 BGB geregelt. Die Hemmung endet grundsätzlich sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder Verfahrensbeendigung. Dann läuft die restliche Verjährungsfrist weiter.

Der Schuldner verschafft dem Gläubiger einer Geldforderung mit der Vermögensauskunft Kenntnis über die bei ihm zum Zwecke der Vollstreckung vorhandenen Vermögensgegenstände. Die Auskunft wird gegenüber dem Gerichtsvollzieher erteilt. Gleichzeitig ist an Eides statt die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben zu versichern.

Verträge sind zweiseitige Rechtsgeschäfte. Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft setzt ein Angebot und eine Annahme voraus. Der anbietende Teil muss beispielsweise die Kaufsache benennen sowie den Kaufpreis und die Rahmenbedingungen. Angebote müssen derart formuliert sein, dass das Zustandekommen von Vertragsschlüssen durch ein einfaches “Ja” von Seiten des Annehmenden erfolgen kann. Preisschilder und Sonderangebote sind keine Angebote, da der Anbietende ja ansonsten mit jedem einen Vertragsschluss herbeiführt, der “Ja” sagt. Diese sind aus Gründen potentieller Schadensersatzansprüche als Vertragsofferten zu bewerten, d.h. als reine Information über den Preis.

Wenn ein Schuldner trotz Mahnung eine fällige Forderung nicht begleicht, gerät er dadurch in Verzug. Dies regelt § 286 BGB so. Die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren sind als gleichwertig anzusehen.

Darüber hinaus definiert das Gesetz Fälle, in denen Zahlungsverzug automatisch bei Nichtzahlung eintritt, auch wenn nicht explizit gemahnt wird. Entbehrlichkeit von Mahnungen ist gegeben bei

  • kalendermäßig bestimmten Leistungen;
  • ereignisgebundenen Leistungen, die sich kalendermäßig bestimmen lassen
  • endgültiger und nachhaltiger Leistungsverweigerung
  • Vorliegen besonderer Gründe

Dem Gläubiger ist der entstehende Verzugsschaden zu ersetzen, insbesondere durch Zahlung von Verzugszinsen.

Wenn bei einer Geldschuld Verzug ensteht (Schuldnerverzug), sind Verzugszinsen zu zahlen. Damit soll der dem Gläubiger durch die Zahlungsstörung enstehende Schaden zumindest teilweise ausgeglichen werden.

Verzugszinsregelungen enthält § 288 BGB. Danach liegt der Verzugszinssatz für Verbraucher fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, Unternehmer müssen dagegen einen Aufschlag von neun Prozentpunkten zahlen. Die Festlegung des Basiszinssatzes erfolgt in § 247 BGB. Er beträgt ursprünglich 3,62 Prozent und wird von der Bundesbank halbjährlich (1. Januar und 1. Juli) zwischenzeitlichen Veränderungen des EZB-Leitzinses entsprechend angepasst. Die Verzugszins-Höhe folgt damit der allgemeinen Zins- und Kapitalmarktentwicklung.

Ein Vollstreckungstitel ist eine rechtliche Entscheidung oder beurkundete Erklärung, aus der eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Es gibt eine Vielzahl an gesetzlich definierten Vollstreckungstiteln. Einer der wichtigsten ist ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil (§ 704 ZPO). Eine umfassende, nicht abschließende Titel-Auflistung enthält § 794 ZPO (u.a. Vollstreckungsbescheid).

Voraussetzung für die Vollstreckung eines Titels ist eine vollstreckbare Ausfertigung mit einer Vollstreckungsklausel am Schluss. Der Klausel-Wortlaut wird durch § 625 ZPO festgelegt. Durch den Wortlaut der Klausel soll sich das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) auf den titulierten Anspruch verlassen können, ohne nochmals dessen Rechtmäßigkeit prüfen zu müssen.

Verbraucher haben gesetzlich das Recht, bestimmte abgeschlossene Verträge innerhalb einer Frist nachträglich zu widerrufen. Der Vertrag gilt dann als nicht zustandegekommen und das Geschäft ist ggf. rückabzuwickeln. Das Recht zum Widerruf ergibt sich aus dem Verbraucherschutzgedanken. Es ist in § 355 BGB verankert.

Zur Wahrnehmung bedarf es einer Erklärung, aus der die Widerrufsabsicht eindeutig hervorgeht. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Als Widerrufsfrist gelten allgemein zwei Wochen. Typische Anwendungsbereiche sind Fernabsatzverträge (vor allem im Zusammenhang mit dem Online-Handel) und Haustürgeschäfte. Darüber hinaus gilt das Widerrufsrecht auch bei Verbraucherkrediten und Versicherungen sowie einigen weiteren Verträgen.

Unter einer Zahlung wird allgemein die Übereignung von Geld durch den Zahlenden an den Empfänger verstanden. Grundlage bildet vielfach das Vorliegen und die Begleichung einer entsprechenden Geldschuld, zwingend ist das aber nicht.

Zahlungen im engeren Sinne setzen die unmittelbare Übergabe von gesetzlichen Zahlungsmitteln (Banknoten, Münzen) voraus – erfolgen also bar. In einem weiteren Sinne gelten auch andere Formen der Geldübereignung als Zahlungen, zum Beispiel durch Scheck (jur. = Zahlungsanweisung) oder Überweisung (jur. = Auftrag zur Übertragung von Buchgeld), sofern sie verkehrsüblich sind. Im B2B-Bereich wird auch der Wechsel (jur. = Zahlungsversprechen) als Zahlungsinstrument verwandt.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner grundsätzlich nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie bildet einen maßgeblichen Insolvenzgrund. Eine entsprechende Bestimmung enthält die Insolvenzordnung (§ 17 InsO).

Der BGH hat eine Reihe von Kriterien aufgestellt, bei denen fehlende Zahlungsfähigkeit angenommen wird. Dazu gehören zum Beispiel die Einstellung von Zahlungen für dauerhafte Verpflichtungen, unterlassene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, keine Begleichung von wichtigen Rechnungen mehr, fruchtlose Pfändungsversuche usw.. Davon abzugrenzen ist die Zahlungsstockung, bei der Zahlungen kurzzeitig und vorübergehend nicht bedient werden können. Sie führt nicht zwangsläufig zur Insolvenz.

Kommt ein Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Geldforderung nicht durch Zahlung eines bestimmten, vertraglich festgelegten Betrages nach, spricht man von Zahlungsverzug.

Wann ein Schuldner in diese Situation gerät, regelt § 286 BGB. Demnach kommt der Schuldner in Verzug, wenn er eine Schuldverpflichtung nicht erfüllt und infolge dessen vom Gläubiger angemahnt wird. Der Schuldner weiß also mit Erhalt einer Mahnung, dass er in Verzug geraten ist. Dieser Zustand ist auch dann gegeben, wenn der Schuldner es versäumt, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt und Fälligkeit einer Rechnung zu zahlen. Verbraucher müssen gemäß § 286 Abs. 3 BGB hierauf jedoch auf der Rechnung hingewiesen werden.

Zedenten treten Forderungen, die beispielsweise aus Geldansprüchen oder Sachen bestehen können, an eine andere Person ab, die als Zessionar bezeichnet wird. Die Forderungsabtretung erfolgt nach § 398 BGB und wird als Zession bezeichnet. Nach der Abtretung kann die Forderung von dem Zessionar geltend gemacht werden. Dieser gilt als neuer Gläubiger und besitzt sämtliche Rechte, die der ehemalige Inhaber vor der Forderungsabtretung besaß.

Die Zession bezeichnet allgemein die Abtretung von Forderungen oder Rechten. Die Legaldefinition bietet § 398 BGB. Danach ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen (Zessionar) durch vertragliche Vereinbarung grundsätzlich möglich. Die Stellung des Schuldners und der Forderungsinhalt bleiben unberührt.

Wird der Schuldner über die Forderungsabtretung informiert, erfolgt sie offen. Bei stillen Zessionen findet dagegen keine Information statt. Man unterscheidet Einzel-, Mantel- und Globalzessionen.

  • Einzelzession: einzelne Forderungen werden übertragen
  • Mantelzession: die Abtretungsvereinbarung bezieht sich auf einen Mantelbetrag aus verschiedenen Einzelforderungen

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