FAQ

An dieser Stelle möchten wir Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema Inkasso und Forderungsmanagement geben

Berechtigte Forderungen begleichen Sie bitte über die im Schreiben genannte Bankverbindung. Wenn Sie Fragen zu diesem Schreiben haben, können Sie uns gerne von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 19:00 Uhr unter der Telefonnummer XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter und beantworten Ihre Fragen.
Die COLLECTM GmbH ist ein vom Präsidenten des Amtsgerichts Chemnitz zugelassenes und beaufsichtigtes Inkassounternehmen. Die Eintragung ist im Rechtsdienstleistungsregister unter Aktenzeichen 9 D 8 zu finden. Darüber hinaus ist die COLLECTM GmbH Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V.. BDIU-Mitglieder verpflichten sich zu redlichem, gewissenhaftem und ordnungsgemäßem Inkasso. Sie vertreten die ihnen übertragenen Mandate in angemessener Weise und unter Beachtung der Rechte der Schuldner. Der Verband wacht über die Einhaltung dieser Berufspflichten, die fest in der Satzung verankert sind.
Rechtsgültige Verträge bedürfen grundsätzlich keiner Unterschrift, sondern können auch mündlich (oder im Wege der Fernkommunikation), über das Internet oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.

Die COLLECTM Forderungsmanagement GmbH ist im Rechtsdienstleistungsregister unter dem Aktenzeichen 9 D 8 geführt.

Nein, gemäß §§ 280, 286 BGB genügt zur Inverzugsetzung eine Mahnung. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn:
  • Für die Leistung wird eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, z.B. bis zu einem bestimmten Datum auf der Rechnung
  • Die Leistungszeit ist nicht kalendergenau auf den Tag genau bestimmt, sondern kann kalendermäßig errechnet werden, z.B. wenn der gelieferten Ware eine Rechnung mit Angabe des Leistungszeitpunktes beigefügt war.
  • die Leistung von vornherein ernsthaft und endgültig verweigert wird, z.B. per Rücklastschrift
  • Aus besonderen Gründen ist der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt, z.B. durch Stundung oder Ratenzahlung der Rechnung
Ihr Gläubiger hat uns beauftragt, ihn zu entlasten. Als Dienstleister übernehmen wir alle anfallenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inkasso der offenen Forderung. Wir kümmern uns um die gesamte Kommunikation und Abwicklung.
Inkassokosten oder „Mahngebühren“ gehören zum sogenannten Verzugsschaden, der dadurch entsteht, dass der säumige Kunde nicht fristgerecht zahlt. Nach §§ 280, 286 BGB hat der Schuldner den Verzugsschaden zu ersetzen und damit auch die Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros. Diese werden nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ermittelt. Inkassobüros können nach dem RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) Gebühren in gleicher Höhe wie ein Rechtsanwalt erheben. Nach § 4 Abs. 5 RDGEG sind Inkassokosten, die registrierten Inkassodienstleistern für außergerichtliche Inkassoleistungen wegen einer unbetitelten Forderung entstehen, erstattungsfähig bis zur Höhe der Vergütung, die einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des zusteht das RVG.
Ja, wenn Sie bei Vertragsschluss Ihre E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer angegeben haben, um Ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber zu erfüllen, sind Mahnungen per E-Mail oder SMS zulässig.
Eine Geldschuld ist während des Verzugs gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Der Verzugszinssatz für das Jahr beträgt für Verbraucher fünf Prozentpunkte und für gewerbliche Kreditnehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (http://basiszinssatz.info).
Neben der Hauptforderung sind gemäß § 367 BGB Zinsen und Kosten zu zahlen. So wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Aus dieser im BGB vorgeschriebenen Aufrechnungsordnung ergibt sich, dass die in der Frage genannte Zahlung zunächst mit den Inkassokosten verrechnet, Zinsen und Hauptforderung aber nicht oder nur teilweise bedient wurden.
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Sie erhalten am 05.06.2012 eine Rechnung. Die Verjährungsfrist beginnt daher am 31.12.2012. Der Anspruch ist daher erst ab dem 01.01.2016 verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt nur für außergerichtliche, zivilrechtliche Ansprüche. Wurde bereits ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie erwirkt, gilt hier die 30-jährige Verjährungsfrist.
In diesem Fall kann das gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie beantragt werden, in dem die Forderung betitelt ist. In diesem Fall wird ein Vollstreckungsbescheid erwirkt, wodurch die Forderung für 30 Jahre gegen Sie durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus sind wir berechtigt, unbestrittene Forderungen gemäß § 28 – 32 BDSG bei einer Wirtschaftsauskunftei, zB der SCHUFA, anzumelden.
Ein Mahnbescheid wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt und ist der erste Schritt, um den außergerichtlichen Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend zu machen. Anschließend kann der Titel der Forderung mittels Vollstreckungsbescheid vollstreckt werden, sodass Pfändungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Der Vollstreckungsbescheid ist das Ergebnis des gerichtlichen Mahnverfahrens. Gemäß § 794 Abs. 1 lit. 1 Nr. 4 ZPO (ZPO) kann die Vollstreckung aus dieser Bestimmung erfolgen. Vollstreckungsmaßnahmen wie die Bestellung des Gerichtsvollziehers, die Entgegennahme der Vermögensauskunft, Pfändungsmaßnahmen (Bank- und Lohnpfändungen, aber auch Geldpfändungen) und Freiheitsstrafen können bis zu 30 Jahre gegen Sie verhängt werden.
In diesem Fall müssen Sie uns die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhand geeigneter Unterlagen nachweisen, wie z.B. .dem Eröffnungsbeschluss.
Die Inanspruchnahme oder deren Durchsetzung stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne der §§ 28 – 32 BDSG dar. Daher speichern wir die uns übermittelten Adress- und Kommunikationsdaten – sofern vorhanden – und reichern diese im Rahmen des Inkassovorgangs mit Auskunft von Wirtschaftsauskunfteien und Ihren Angaben an. Für uns gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen.
Ja, Sie haben das Recht auf Selbstauskunft über folgende Daten: die über Sie gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt werden, und Zweck der Speicherung. Sofern keine Daten über Sie gespeichert sind, erhalten Sie auch darüber Auskunft (sog. Negativauskunft).
Nach § 28 – 32 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist es zulässig, personenbezogene Daten an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA zur Wahrung berechtigter Interessen – z. bei offener Forderung. Die Kriterien des § 28a BDSG müssen erfüllt sein. Ein negativer Eintrag bei der SCHUFA oder anderen Auskunfteien kann in der Folge massive Probleme bei Vertragsabschluss, Kontoeröffnung oder Wohnungssuche verursachen. Ob bereits eine Meldung bei uns erfolgt ist, erfahren Sie auf Anfrage.
Die Abgabe der Vermögensauskunft (ehemals eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid) kann über den Gerichtsvollzieher verlangt werden, wenn gegen Sie ein vollstreckbarer Titel (Vollstreckungsbescheid) vorliegt und
  • ein Anhang ganz oder teilweise nicht erfolgreich war, oder
  • sie sich geweigert haben, Ihre Wohnung zu durchsuchen, oder
  • Der Gerichtsvollzieher hat Sie trotz vorheriger Ankündigung seines Besuchs wiederholt nicht in Ihrem Haus angetroffen.
Bitte wenden Sie sich direkt an die jeweiligen Gläubiger und Inkassobüros. Sie können Ihnen Auskunft über Ihre offenen Forderungen geben und gemeinsam mit Ihnen eine Lösung finden. Wenn Sie Post von unserem Unternehmen erhalten haben, können Sie uns selbstverständlich von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 19:00 Uhr unter der Telefonnummer XXXXXXXXXXXXXXXX erreichen. Wir helfen Ihnen gerne weiter und beantworten Ihre Fragen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, sich an eine Schuldnerberatungsstelle zu wenden, die sich gemeinsam mit Ihnen einen Überblick über die Situation verschafft und Gläubiger und Gläubigervertreter kontaktiert.

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